DIES IST DER ABSATZTITEL. 
Heul leiser, Raser!


Andreas Bludau ist Anwalt und hat sich auf Bikerrecht spezialisiert. Er wurde an anderer Stelle dieser Website bereits vorgestellt. (Personen und Persönlichkeiten) 
In der Onlinezeitschrift "Zweirad" veröffentlicht er Beiträge zum Thema Bikerrecht und erreicht dort die lokale Szene. 
Nun wird er auch hier aktiv und berät die Leser des Onlineportals, immer mit anderen Themen, die für Motorrad-fahrer interessant sind und schnell wichtig werden können. Sein  erster Beitrag hier beschäftigt sich mit der Raserszene.
Bild: Andreas Bludau

Gesetzliche Regelungen

Ein Jahr ist es jetzt her, dass der Gesetzgeber aufgrund zahlreicher schwerer Unfälle reagiert hat. Auch Nürnberg hatte bekanntlich auf der Großen Straße einen solchen Unfall, der durch die Medien ging, zu verzeichnen. Die neuen gesetzlichen Regelungen werten illegale Straßenrennen nunmehr nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. 
Sie lauten (auszugsweise zitiert):

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr
  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeug-rennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindig-keit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwin-digkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315f Einziehung

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 



Auch Alleinraser betroffen

Die „Höchststrafe“ für den illegalen Raser ist die Einziehung des geliebten „Renngeräts“. Das benutzte Kraftfahrzeug wird also einbehalten und verwertet. Der Gesetzgeber sieht dies ausdrücklich als Einziehung zum Zweck der Bestrafung vor.

Schon vor der Änderung der Art der Bestrafung hatten sich die Gerichte oft genug mit den Voraussetzungen für ein illegales Rennen beschäftigt. Hier sollte beachtet werden, dass bei illegalen Straßenrennen nicht immer eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten vorliegen muss. Es reicht auch, wenn man sich durch entsprechendes Gehabe, Blicke und Gesten z.B. an einer Ampel stillschweigend entscheidet, dass die Beteiligten nun ausfahren, wer der schnellere ist.

Interessant wird es aber für Motorradfahrer, soweit es um die Nr. 3 geht. Nach dieser Vorschrift kann auch der Alleinraser bestraft und sein Fahrzeug eingezogen werden.

Beim Bikeranwalt klingen hier die Alarmglocken. Die Formulierung „ grob verkehrswidrig und grob rücksichtslos“ taucht auch in einer anderen (älteren) Vorschrift des Strafgesetzbuches auf, die von mancher Strafverfolgungs-behörde gerne genommen wird, um Motorradfahrer zu gängeln. Im Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) wird unter anderem derjenige bestraft, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

gegenseitiger Haftungsausschluss

Für eine Verurteilung wegen eines solchen Falls der Straßenverkehrs-gefährdung muss neben dem Vorliegen eines besonders schweren Verstoßes gegen eine Verkehrsvorschrift (=grobe Verkehrswidrigkeit) und dem Handeln aus eigensüchtigen Gründen oder Gleichgül-tigkeit (= Rücksichtslosigkeit) auch nach-gewiesen werden, dass der Überholende auch subjektiv und von seiner Motivation her beides wollte.

Die Praxis übersieht dabei häufig, dass ein Motorradfahrer durch die erhöhte Sitzposition einen Überholvorgang auf-grund besserer Übersicht eher durch-führen kann, als ein tief sitzender Autofahrer. Auch wird oft nicht beachtet, dass durch starkes Beschleunigen des Motorrads der Überholvorgang schneller erfolgen und damit schneller gefahrlos abgeschlossen werden kann.

Es bleibt abzuwarten, was einen angeblichen Einspurfahrzeug-Alleinraser künftig erwartet.

Abschließend sei noch kurz der Hinweis erlaubt, dass ein illegales Straßenrennen zivilrechtlich zu einem gegenseitigen Ausschluss der Haftung unter den Beteiligten führt. Da ist dann das Geheule groß, wenn man erfährt, dass der Konkurrent im Rennen, der einen abgeräumt hat, dafür nichts zahlen muss.

Andreas Bludau, Rechtsanwalt

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